Stand: 22. Juli 2021
PRÄAMBEL
Der Verein geht aus dem Verein Förderverein Motorsport e.V. hervor. Intention der Mitglieder ist die Förderung von Projekten, Initiativen und Einzelpersonen, die dem Schutz, der Erhaltung und Weiterentwicklung unserer natürlichen Lebensgrundlagen, der Förderung der Gesunderhaltung und Gesundheitspflege der Bevölkerung, der Daseinsfürsorge, sowie der Förderung des Aufbaus von solidarischen Netzstrukturen dienen, die ein würdiges Zusammenleben der Menschen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung ermöglichen und begünstigen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister
1. Der Verein führt den Namen:
Förderverein MenschSein (FvMs)
und trägt durch Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
2. Vereinssitz ist in der Stadt Kiel, Rathausstr. 11, bei Römer.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer VR 4246 KI eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Bereiche:
2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung und ggf. Schaffung und den Betrieb von gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen der entstehenden Siedlung(en). Dazu gehört, daß mehrere Generationen in gegenseitiger Achtung, Solidarität und verbindlichen Nachbarschaften zusammenleben, als auch in den verschiedenen Lebensbereichen wie Arbeit, Bildung, soziale und geistige Entwicklung, Freizeit, Wohnen und Spiel, ein sich wechselseitig stützendes und förderndes Miteinander ermöglicht wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden:
a) natürliche Personen, die stimmberechtigte Mitglieder der FvMs e.V. sind als ordentliche Mitglieder; und
b) andere (natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen), die in den Zielsetzungen des Vereins etwas Berechtigtes sehen und an deren Mitgliedschaft der Verein ein besonderes Interesse hat. Diese Mitglieder erhalten den Status von Fördermitgliedern. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, insbesondere ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über welchen die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Beschluss der Mitgliederversammlung;
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die zu behandelnden Tagesordnungspunkte;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
d) Feststellung des Jahresabschlusses;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Wahl des Vorstands;
g) Abwahl des Vorstands;
h) Wahl der Rechnungsprüfer;
i) Beratung und Beschlussfassung zu allen wesentlichen Fragen des Vereins;
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordern.
3. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Mitteilung aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen werden. Die Einberufung ist sowohl per Briefpost als auch per Email möglich. Maßgeblich ist der Poststempel bzw. der Absendetag.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn niemand mit Nein stimmt. Das gilt auch für Umfragen des Vorstandes.
6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokollanten und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 a) können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Jeder Bevollmächtigte kann jeweils zwei Mitglieder vertreten.
§ 7 Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
Bei jeder Beschlussfassung wird abgestimmt mit folgenden Möglichkeiten der Stimmabgabe:
- Ja;
- Nein oder
- Enthaltung
Vor der Abstimmung soll die Gelegenheit gegeben werden, Bedenken zu äußern, um diese auszuräumen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und versteht sich als Vertreter seiner Mitglieder, die den Willen der Mitglieder umsetzen. Der Wille wird durch Umfragen ermittelt. Eine Umfrage gilt nach 48 Stunden als abgeschlossen.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er vollständig anwesend ist.
7. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
8. Vorstandsmitglieder können auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder abgewählt werden. Seine Amtszeit endet sofort nach der Abstimmung.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer in einer Mitgliederversammlung.
§ 9 Rechnungsprüfer
1. Das Team der Rechnungsprüfer besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, denen die Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftsführung obliegt.
2. Die Rechnungsprüfer erstellen innerhalb eines Monats nach erfolgter Prüfung einen Bericht und legen diesen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vor. Die Rechnungsprüfer berichten und erläutern der Mitgliederversammlung dessen Ergebnisse, bevor diese über die Entlastung des Vorstands entscheidet.
3. Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer bei einer Mitgliederversammlung.
§ 10 Beitragsordnung
Der Verein kann eine Beitragsordnung für Mitgliedsbeiträge erstellen. Diese muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Siedlungsordnung
Der Verein kann eine Siedlungsordnung für seine Mitglieder erstellen. Diese muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen an einen anderen Verein zu übertragen. Dieser Verein hat gemeinnützig zu sein. Die Entscheidung zur Auswahl des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 13 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.
2. Die Mitglieder verpflichten sich zur sofortigen Nachbesserung im Sinne dieser Satzung.
Stand 12.12.2022
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
§ 3 Beiträge
Die Beitragshöhe beträgt pro Mitglied 12 Euro pro Jahr.
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.04. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
Projekte können auf Beschluss der Projektversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Projektbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Projekte darüber zu informieren.
Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 5 Vereinskonto
Bank: noch einzurichten
IBAN: noch einzurichten
BIC: noch einzurichten
Wird vom Kassenwart eingerichtet.
§ 6 Vereinsaustritt
Noch offene Beiträge sind nachzuzahlen. Die Beitragspflicht endet mit dem Austritt aus dem Verein zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.